Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

Die (vorübergehende) Außerbetriebsetzung (früher: Stilllegung) eines Fahrzeugs kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Möglicherweise wird es für längere Zeit nicht benötigt, und der Halter möchte sich für diesen Zeitraum Kfz-Steuern und Versicherung sparen. Für die Wiederzulassung sind mehrere Dokumente erforderlich. In diesem Artikel lesen Sie, was Sie bei der erneuten Anmeldung Ihres Autos beachten müssen.

Außerbetriebsetzung: Definition

Kraftfahrzeuge können in Deutschland durch Abmeldung stillgelegt werden. Seit dem 1. März 2007 heißt diese Amtshandlung „Außerbetriebsetzung“. Neben der Bezeichnung hat sich auch die Frist geändert, und beträgt nun 7 Jahre. Das amtliche Siegel wird bei der Außerbetriebsetzung von den Kennzeichen entfernt. Erst nach Ablauf der 7 Jahre erlischt die Betriebserlaubnis und die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Brief) verliert ihre Gültigkeit. Es ist dann ein Vollgutachten (z. B. von TÜV oder Dekra) für die Wiederzulassung erforderlich.

Wiederzulassung innerhalb von 7 Jahren

Erfolgt die Wiederzulassung innerhalb von 7 Jahren, reicht ein Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung aus. Die HU steht für Sie also nur an, wenn diese innerhalb der Außerbetriebssetzungszeit erforderlich war. Weitere Voraussetzungen für die Wiederzulassung: Weder Halter noch Zulassungsbezirk dürfen sich geändert haben.

Fahrten zur Zulassung- oder Prüfstelle ohne Kennzeichen

Wie oben beschrieben, kann der Fall eintreten, dass Sie für die Wiederzulassung eine Hauptuntersuchung durchführen lassen müssen. Bitte beachten Sie, dass Sie ohne Kennzeichen nicht zur Prüfstelle (TÜV, Dekra usw.) fahren dürfen. Verwenden Sie entweder einen Fahrzeugtransporter, ein Kurzzeitkennzeichen oder rote Kennzeichen. Einzige Ausnahme: Hat ihr Auto noch ein entstempeltes, amtliches Kennzeichen, dürfen Wege direkt zur Hauptuntersuchung und zur Wiederzulassung zurückgelegt werden, sofern die Zulassungsstelle im selben oder angrenzenden Bezirk liegt. Sie benötigen für diesen Fall jedoch eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Außerbetriebsetzung: Was passiert mit den Kennzeichen?

Im Rahmen der Abmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihr aktuelles Kennzeichen für ein Jahr von der Zulassungsstelle reservieren zu lassen. Nutzen Sie diese Option, so wird Ihnen das alte Kennzeichen bei der Wiederzulassung erneut zugeteilt. Machen Sie davon nicht Gebrauch, erhalten Sie eine neue Kennzeichennummer. Wenn Sie möchten, können Sie sich im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reservieren. Dafür fällt eine bundeseinheitliche Gebühr von 12,80 Euro an.

Wunschkennzeichen jetzt reservieren

Wiederzulassung: benötigte Unterlagen

Haben sich Halter und Zulassungsbezirk nicht geändert und ist die 7-Jahres-Frist noch nicht verstrichen, können Sie die Wiederzulassung anhand folgender Unterlagen vornehmen lassen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (eVB mit 7-stelliger Versicherungsnummer)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) mit Außerbetriebsetzungsvermerk
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt: anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (= COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung)
  • falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde: Abmeldebescheinigung
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • Kennzeichenschilder (falls vorhanden)
  • SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer
  • bei Zulassung durch Bevollmächtigte / Vertreter: schriftliche Vollmacht und Personalausweis/Reisepass sowie Personalausweis/Reisepass des Bevollmächtigten
  • für Unternehmen: aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung
  • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)