Zulassung importierter Neuwagen (EU)

Wenn Sie einen aus dem EU-Ausland stammenden Neuwagen zulassen möchten, verläuft das Zulassungsverfahren ein klein wenig anders als bei einem inländischen Neuwagen. Neben den für die Zulassung üblichen Unterlagen benötigen Sie einige zusätzliche Dokumente:

Unterlagen für die Zulassung eines importierten EU-Neuwagens 

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) – ersatzweise eine Vollabnahme durch den TÜV
  • Eigentumsnachweis: Originalrechnung oder -kaufvertrag, am besten beide Dokumente
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • SEPA-Mandat als Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • siebenstellige eVB-Nummer (Versicherungsbestätigung)

Zusätzliche Nachweise in folgenden Fällen:

  • Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (falls vorhanden)
  • Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister 
  • Minderjährige: schriftliche Einverständniserklärungen und Personalausweise aller Erziehungsberechtigten
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht, sowie Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten

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Der Eigentumsnachweis für einen importierten EU-Neuwagen

Durch die Vorlage des Kaufvertrags und der Rechnung weisen Sie nach, dass das Fahrzeug Ihr Eigentum ist. Sie benötigen außerdem die Bestätigung des Herstellers, dass für den EU-Neuwagen noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) vorliegt. Dies kann beispielsweise auf der Rechnung erfolgen, indem hier „Neuwagen“ angegeben wird. Sie müssen mit dem Wagen bei der Zulassungsstelle vorfahren: Die Fahrzeugidentnummer wird hier direkt vor Ort mit dem Neuwagen verglichen.

Die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Seit der Einführung der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (wird auch als COC-Dokument bezeichnet) ist es einfacher geworden, in Deutschland ein Fahrzeug zuzulassen, das aus einem Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt wurde. Das Dokument bescheinigt, dass die Typengenehmigung für das Fahrzeug vorliegt und damit, dass der Wagen nach den Standards der EU geprüft wurde. Kaufen Sie also einen Import-Neuwagen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass man Ihnen das COC-Dokument aushändigt.

Die deutsche Zulassungsstelle stellt Ihnen anhand dieser Bescheinigung die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) aus. Auf dem Dokument sollte auch die deutsche Schadstoffklassifizierung eingetragen sein: Hierbei handelt es sich um die siebenstellige Schlüsselnummer. Anhand dieser Nummer wird die Kfz-Steuer berechnet, die für den Wagen zu entrichten ist. Händigt man Ihnen das COC-Dokument beim Kauf des EU-Neuwagens nicht aus, so müssen Sie den Wagen beim TÜV prüfen lassen. Dadurch kommen zusätzliche Kosten auf Sie zu.

Die Einfuhrumsatzsteuer

Wenn Sie einen Neuwagen aus der EU importieren, müssen Sie eine Einfuhrumsatzsteuererklärung abgeben. Als Neuwagen gilt jedes Fahrzeug, das maximal sechs Monate alt ist oder weniger als 6000 Kilometer gefahren wurde. Die Erklärung reichen Sie bei der Zulassung ein und die Kfz-Zulassungsstelle gibt diese an das zuständige Finanzamt weiter.

Import durch einen Händler

Wurde das Fahrzeug durch einen Händler importiert, kann dieser den Wagen zunächst zulassen. Als Händler kann er die Umsatzsteuer steuerlich als Vorsteuer geltend machen. Wenn Sie den Wagen dann als Privatperson vom Händler kaufen, weist der Händler 19 Prozent Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus. In diesem Fall ist für Sie alles erledigt. Sie können den Wagen ganz normal zulassen und müssen nur die üblichen Dokumente vorlegen.

Eigenimport

Wie mit der Umsatzsteuererklärung bei einem Eigenimport verfahren wird, hängt jedoch von unterschiedlichen Kriterien ab.

  • Haben Sie den Wagen im europäischen Ausland gekauft und beim dortigen Händler Umsatzsteuer entrichtet, muss diese auf der Rechnung ausgewiesen sein. In diesem Fall regelt das Finanzamt den Umsatzsteuerausgleich innereuropäisch.
  • Haben Sie den Wagen von privat gekauft und keine Umsatzsteuer bezahlt, oder ist die Umsatzsteuer nicht auf dem Kaufvertrag ausgewiesen, müssen Sie diese nachträglich an das deutsche Finanzamt entrichten.
  • Wird der Wagen auf ein Geschäft zugelassen, kann die entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Sie sollten in diesem Fall jedoch einen Steuerberater hinzuziehen.