Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
Wenn Sie Bauteile an Ihrem Fahrzeug um- oder anbauen, um es beispielsweise sportlicher oder komfortabler zu gestalten, benötigen Sie eine gültige Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile. Dies trifft beispielsweise für Alu-Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Extras zu. Sie müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachten, damit nicht die gesamte Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. In diesem Ratgeber fassen wir daher die wichtigsten Informationen zusammen.
Welche Änderungen führen zum Erlöschen der ABE des Fahrzeugs?
Kritisch sind Montagen von Zubehör, der Austausch von Bauteilen oder sonstige Umrüstungen immer dann, wenn sie zum Erlöschen der ABE des Fahrzeugs führen. § 19 der StVZO nennt drei Arten von Änderungen, die eine Grund hierfür darstellen:
- Umbauten, welche Einfluss auf die Fahrzeugart nehmen (z. B. Pkw in Wohnmobil umbauen, Kombi zu Klein-LKW umbauen)
- Eingriffe, die das Abgasverhalten verschlechtern oder den Geräuschpegel erhöhen, sodass diese nicht mehr innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen (in erster Linie Änderungen an Motor oder Abgasanlage, sprich „Tuning“)
- Änderungen, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können (z. B. Änderungen an der Bremsanlage, den Reifen, der Lenkung, dem Fahrwerk oder an tragenden Teilen)
Weitere Details erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Ärger vermeiden: Teile mit anerkanntem Prüfzeugnis verbauen
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, ausschließlich Teile nachträglich zu montieren, die ein passendes Zertifikat haben. In diesen Fällen erlischt die ABE des Fahrzeugs nicht. Doch Vorsicht: Auch bei diesen Teilen kann es er erforderlich sein, dass der Ein- bzw. Anbau vom TÜV oder der DEKRA abgenommen werden muss. Ob dies notwendig ist, können Sie dem Zertifikat des Teils entnehmen. Außerdem muss aus einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile bzw. aus dem Zertifikat hervorgehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet, und wie die Montage erfolgen muss.
Folgende Dokumente sind amtlich anerkannt:
- Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22 a StVZO. Sie ist beispielsweise für fast alle gängigen Leuchten, Rückstrahler, Anhängerkupplungen, Reifen und Standheizungen gefordert.
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO. Dieses Zertifikat enthält in erster Linie Zubehör wie Lenkräder, Fahrradträger oder Spoiler.
- Gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen.
Bedeutung der E-Prüfzeichen (auch: E-Pass)
Alle Bauteile mit einem E-Prüfzeichen dürfen angebaut werden, ohne dass eine erneute TÜV-Vorführung notwendig ist. Allerdings sollten sie die entsprechende EG-Betriebserlaubnis immer mitführen.
Das heute gängigste Prüfsymbol ist ein großgeschriebenes „E“ in einem Kreis, gefolgt von einer Zahl, welche für das Ausstellungsland steht (1 steht beispielsweise für Deutschland). Dieses Prüfsymbol darf von den Genehmigungsbehörden sämtlicher Staaten vergeben werden, die dem sogenannten ECE-Rechtskreis angehören.
Ein kleines „e“ innerhalb eines Rechtecks sagt aus, dass das Teil für die gesamte EG geprüft und gültig ist. Die Zahl steht wieder für den EG-Mitgliedsstaat.
Selten sind noch eine Wellenlinie oder das Kürzel KBA auf Teilen zu sehen. Es handelt sich hierbei um nationale Prüfzeichen.
Mit diesen Papieren sind sie problemlos unterwegs
Bei Kontrollen kann die Polizei von Ihnen einen Nachweis darüber verlangen, dass alle Änderungen an Ihrem Fahrzeug ihre Richtigkeit haben. Führen Sie daher folgende Bestätigungen stets mit:
- Wenn Abnahme der Montage nicht erforderlich: anerkanntes Zertifikat (siehe oben), beispielsweise die „Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile“
- Anbauabnahme aufgrund von Teilegutachten
Zweifeln Sie, ob eine Abnahme notwendig ist, lassen Sie sich von einer Prüfstelle beraten. Hier wird ein Gutachten erstellt und außerdem erfahren Sie, ob die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle aktualisiert werden müssen.
Ist eine sofortige Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig?
Viele technische Änderungen müssen tatsächlich durch die Zulassungsstelle in den Fahrzeugpapieren nachgetragen werden. Meist ist dieser Nachtrag jedoch auch später ausreichend, beispielsweise wenn die Zulassungsbestätigungen Teil I und II durch eine Ummeldung oder einen Verkauf ohnehin aktualisiert werden müssen.
Umfangreiche Umrüstungen, wie eine Änderung der Fahrzeugart, des Hubraums, der Leistung, der Gewichte oder der Höchstgeschwindigkeit, erfordern hingegen eine umgehende Aktualisierung der Papiere. Gleiches gilt natürlich, wenn die gesamte ABE des Fahrzeugs durch eine Änderung erloschen ist.