Zulassung importierter Gebrauchtwagen (EU)
Wenn Sie einen importierten Gebrauchtwagen zulassen möchten, müssen Sie einige Dinge beachten. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Dokumente Sie für die Zulassung benötigen und warum für Gebrauchtwagen in der Regel keine Umsatzsteuererklärung vorgenommen werden muss.
Diese Unterlagen brauchen Sie, um einen importierten Gebrauchtwagen zuzulassen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- die Original-Fahrzeugpapiere aus dem Ausland, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung oder ein technisches Gutachten von TÜV oder Dekra
- den Kaufvertrag oder die Rechnung (Eigentumsnachweis)
- SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer
- die ausländischen Kennzeichen, falls der Wagen noch zugelassen ist
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Halters und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) des Bevollmächtigten und des Fahrzeughalters
- Minderjährige: schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise
- Firma: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (sofern eingetragen)
- Verein: Auszug aus dem Vereinsregister
Die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung für einen EU-Gebrauchtwagen
Haben Sie eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung für Ihren Gebrauchtwagen? In diesem Fall können Sie Ihren importierten Gebrauchtwagen ohne weiteres bei der Kfz-Behörde zulassen. Wenn das Fahrzeug älter ist als drei Jahre, achten Sie bitte darauf, die Fristen für die Hauptuntersuchung einzuhalten.
Wenn Sie das Fahrzeug ohne eine gültige EWG-Übereinstimmungsbescheinigung erhalten, ist das Verfahren ebenfalls recht einfach. Beim TÜV oder der Dekra können Sie ein technisches Gutachten anfertigen lassen. Der Ablauf ist wie bei einem deutschen Gebrauchtwagen, für den die Hauptuntersuchung fällig ist. Mit diesem Gutachten können Sie dann Ihr Fahrzeug zulassen.
Wann müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie nur für einen EU-Neuwagen abgeben. Nach europäischem Verständnis handelt es sich um einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug weniger als 6000 Kilometer gefahren wurde und nicht älter als sechs Monate ist.
Die Erklärung für Umsatzsteuerzwecke müssen Sie innerhalb von zehn Tagen bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erhalten Sie erst danach. Die Umsatzsteuererklärung müssen Sie innerhalb von zehn Tagen an Ihr zuständiges Finanzamt schicken.
Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes mehr nötig
An vielen Stellen wird noch immer auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen, die bei der Zulassung vorgelegt werden muss. Diese wird aber bereits seit dem 1. März 2007 nicht mehr verlangt. Zuvor galt diese als Nachweis, dass für das Fahrzeug keine Diebstahlsanzeige vorliegt und es bisher in Deutschland noch nicht angemeldet war.