Was ist NEU? Änderungen zum Jahreswechsel 2018

Ab 2018 ergeben sich mehrere Änderungen im Bußgeldkatalog. Es werden strengere Strafen und höhere Bußgelder für bestimmte Verkehrsverstöße verhängt. Neben viel diskutierten Themen wie der Rettungsgasse und der Handynutzung am Steuer, sind weitere Vergehen betroffen. Auch in den Bereichen Kfz-Steuer, Versicherungsklassen und Fahrverbote tut sich etwas. Was im Detail auf Sie zukommt, lesen Sie in diesem Artikel.

  1. Welche Änderungen kommen im Jahr 2018 auf Autofahrer zu?
  2. Verstöße im Straßenverkehr: hier greifen höhere Bußgelder
  3. Deutlich höhere Bußgelder für Gaffen und Behinderung von Einsatzfahrzeugen
  4. Handys am Steuer: Neufassung des § 23 StVO und härtere Strafen
  5. Komplett neu im Verkehrsrecht: Verhüllungsverbot
  6. Neue Regeln für Winter- und Ganzjahresreifen
  7. Neue Berechnungsmethode für die Kfz-Steuer
  8. Änderungen in den Klassen der Kfz-Versicherung
  9. Notrufsystem wird zur Pflicht
  10. Fahrverbote ab 2018?

             

 

 

 

 

 

 

Welche Änderungen kommen im Jahr 2018 auf Autofahrer zu?

Ab dem 1. Januar 2018 kommen zahlreiche neue Regelungen auf Autofahrer zu. Einige Verkehrssünden werden teurer, für Winterreifen gelten verschärfte Regeln, die Berechnung der Kfz-Steuer für neue Fahrzeuge wird angepasst, ein elektronisches Notrufsystem wird zur Pflicht und eine Entscheidung über Fahrverbote steht an. Außerdem werden die Typen- und Regionalklassen der Kfz-Versicherung angepasst. Sehen wir uns die Details im Folgenden näher an.

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Verstöße im Straßenverkehr: Höhere Bußgelder

Bereits seit dem 19. Oktober 2017 gilt ein neuer Bußgeldkatalog, der in einigen Punkten wesentlich strenger ist, als die Vorgängerversion. Vor allen Dingen geht es um Unsitten, die in den vergangenen Jahren immer mehr um sich gegriffen haben: das Gaffen bei Unfällen, das Blockieren von Rettungsgassen und die Handy-Nutzung am Steuer. Ganz neu im Bußgeldkatalog ist ein Verbot des Fahrens mit verhülltem Gesicht.

Deutlich höhere Strafen für Gaffen und Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Bußgelder bei Nichtbilden einer Rettungsgasse werden teurer20 Euro waren bisher fällig, wenn keine Rettungsgasse gebildet wurde. Nun gilt der Faktor 10. Selbst, wenn keine konkrete Behinderung von Einsatzfahrzeugen entsteht, beträgt das Bußgeld für die Nichtbildung einer Rettungsgasse künftig 200 Euro. Darüber hinaus geht ein Punkt auf das Konto in Flensburg.

Behindern Sie darüber hinaus Rettungsfahrzeuge, beträgt das Bußgeld 240 Euro und zwei Punkte werden in Flensburg vermerkt. Entsteht eine Gefährdung von Rettungskräften oder verletzten Personen, sieht die Strafe wie folgt aus: 280 Euro, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Kommt Sachbeschädigung hinzu, sind es 320 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

 

Zur klaren Übersicht:

Verstoß Punkte in Flensburg Fahrverbot Bußgeld
bei Nichtbilden einer Rettungsgasse ein Punkt ohne Fahrverbot 200 Euro
bei zusätzlicher Behinderung von Einsatzfahrzeugen zwei Punkte ohne Fahrverbot 240 Euro
bei zusätzlicher Gefährdung von Einsatzkräften oder verletzten Personen zwei Punkte ein Monat 280 Euro
bei zusätzlicher Sachbeschädigung zwei Punkte ein Monat 320 Euro

 

Davon unberührt bleibt die Tatsache, dass das absichtliche Blockieren von Rettungsfahrzeugen oder Unfallhelfern ein Straftatbestand nach Strafgesetzbuch ist, woraus sich weit gravierendere Konsequenzen ergeben können.

Handys am Steuer: Neufassung des § 23 StVO und härtere Strafen

Ablenkung vom Straßenverkehr wird teurerBisher ging es im § 23 StVO nur um Mobil- und Autotelefone. Jetzt werden hier ausdrücklich auch Tablets, E-Book-Reader, das Surfen im Netz und das Verfassen elektronischer Nachrichten genannt. Die Formulierung erfolgt bewusst ohne Bezugnahme auf bestimmte Technologien, sodass technische Neuentwicklungen auch in Zukunft durch den Paragraphen abgedeckt sind.

Das Ziel: Sämtliche Aktivitäten sanktionieren, die den Fahrer vom Verkehrsgeschehen ablenken.

Ausdrückliche Ausnahmen sind:

  • Nutzung einer Sprachsteuerung
  • Nutzung einer Vorlesefunktion
  • Verwendung von Head-up-Displays (HUD)

Werden Sie zukünftig bei der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer erwischt, müssen Sie mit 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Bisher wurden lediglich 60 Euro fällig. Darüber hinaus gilt:

  • Entsteht aus der Nutzung eine Gefährdung: 150 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot
  • Resultiert aus der Nutzung eine Sachbeschädigung: 200 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot

Eine Start-Stopp-Automatik schützt außerdem nicht mehr vor Strafe. Nur, wenn der Motor komplett (also manuell) abgeschaltet wurde, ist der Griff zu Handy & Co. erlaubt. Im Übrigen sind auch Fahrradfahrer betroffen. Nutzen Sie elektronische Endgeräte auf dem Fahrrad, so zahlen sie 55 Euro statt bisher 25 Euro.

Komplett neu im Verkehrsrecht: Verhüllungsverbot

In Zukunft ist die Verhüllung des Gesichts während der Fahrt nicht mehr gestattet. Das Verbot betrifft jegliche Gesichtsverhüllung, welche die Erkennbarkeit des Fahrers einschränkt. Hierzu zählen beispielsweise Masken, Burka und Niqab, Chador, Hijab, Gesichtsbemalung sowie Schminke. Sichtunterstützende Brillen oder Helme (bei Kraftradfahrern) sind hingegen weiterhin erlaubt.

Ziel der Regelung ist es in erster Linie, dass Fahrer bei Verkehrskontrollen und Foto- bzw. Filmaufnahmen identifiziert werden können.

Neue Regeln für Winter- und Ganzjahresreifen

ZNeue Bestimmungen für Winterreifenum 1. Januar 2018 gelten strengere Regeln für Winter- und Ganzjahresreifen. Bislang galt: Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen entweder Ganzjahresreifen mit dem M+S-Symbol oder vollwertige Winterreifen mit dem Alpine-Symbol (Berg und Schneeflocke) genutzt werden.

Ab 2018 sind nur noch Winter- und Ganzjahresreifen zulässig, die das Alpine-Zeichen tragen. Die Regelung gilt allerdings nur für Reifen, die ab diesem Stichtag hergestellt wurden. Sie müssen deshalb M+S-Reifen nicht sofort ersetzen, sondern dürfen diese bis zum 30. September 2024 weiter nutzen.

Ferner wird ab 2018 auch der Fahrzeughalter zur Kasse gebeten, wenn das Auto ohne geeignete Bereifung unterwegs war. Das Bußgeld beträgt dann 75 Euro. Der Fahrer wird weiterhin mit 60 Euro bestraft.

Neue Berechnungsmethode für die Kfz-Steuer

Bei Fahrzeugen, die nach dem 1. September 2018 eine neue Typenzulassung erhalten, was beispielsweise bei einem Modellwechsel der Fall ist, wird die Kfz-Steuer neu berechnet. Es wird dann eine Abgasmessung auf dem Prüfstand vorgenommen, welche häufig deutlich höhere CO2-Werte ergibt. Hierdurch kann die fällige Kfz-Steuer im Extremfall um ein Vielfaches steigen.

Ab September 2019 gilt diese Regelung dann für alle neu zugelassenen Autos. Ferner wird die sogenannte Endrohrmessung im Rahmen der Abgasuntersuchung ab 1. Januar 2018 zur Pflicht. Es reicht dann nicht mehr aus, die Abgaswerte rein per On-Board-Diagnose zu ermitteln. Mit dieser Änderung trägt der Bund den Erkenntnissen aus dem VW-Abgasskandal Rechnung.

Änderungen in den Klassen der Kfz-Versicherung

Zum Jahreswechsel werden sich für viele Autofahrer die Versicherungsbeiträge verändern. Hierzu trägt unter anderem eine veränderte Einstufung von Fahrzeugen in Typklassen bei. In der Haftpflichtversicherung sind Schätzungen zufolge etwa ein Viertel der Autofahrer betroffen. Bei den Kaskoversicherungen greifen die Änderungen bei etwa der Hälfte aller Fahrzeuge. Insbesondere werden hoch motorisierte Oberklassefahrzeuge und SUVs einer höheren Klasse zugeordnet.

Als Kleinwagenfahrer dürfen Sie sich hingegen freuen: Ca. 13 Prozent der Fahrzeuge rutschen laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in eine niedrigere (günstigere) Typklasse.

In ca. 67 Zulassungsbezirken wird sich außerdem die Regionalklasse der Kfz-Haftpflichtversicherung verbessern. 41 Bezirke werden hingegen weniger günstig eingestuft. Etwa 5,5 Millionen Autobesitzer werden hierdurch günstigere Konditionen erhalten, während 3,6 Millionen Versicherungsnehmer Verschlechterungen hinnehmen müssen. Für die restlichen 31 Millionen Autofahrer ändert sich in puncto Regionalklasse nichts. Je nachdem, wie die Zuordnung Ihres Fahrzeuges erfolgt, könnte unter Umständen ein Versicherungswechsel sinnvoll werden. 

Notrufsystem wird zur Pflicht

Ab April 2018 müssen Neufahrzeuge vom Hersteller mit einem automatischen Notrufsystem (eCall) ausgestattet werden. Erkennt ein Fahrzeug hierbei einen Unfall, wird automatisch die Notrufnummer 112 gewählt – auch bei Bewusstlosigkeit des Fahrers. Das System gibt Ort und Zeitpunkt des Unfalls an die Notrufzentrale weiter. Außerdem wird die Fahrtrichtung, die Anzahl der Insassen sowie die Art des Treibstoffs übermittelt. Die EU-Kommission schätzt, dass sich die Zahl der Unfalltoten durch diese Maßnahme um zehn Prozent verringern lässt.

Fahrverbote ab 2018?

Sie besitzen ein älteres Dieselfahrzeug? Dann ist der 22. Februar 2018 möglicherweise ein interessantes Datum für Sie. An diesem Tag befasst sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit etwaigen Fahrverboten in Stuttgart, welche ursprünglich flächendeckend und ganzjährig gelten sollten. Diese Auffassung vertrat jedenfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart im Juli 2017.

Die Begründung: Aus Sicht des Gerichts reichen die geplanten Maßnahmen nicht aus, um die Luftqualität in der baden-württembergischen Landeshauptstadt dauerhaft zu verbessern. Das Bundesland ging jedoch in Berufung, sodass nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss, ob ältere Dieselautos weiterhin in Stuttgart fahren dürfen.

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