Zulassung importierter Nicht-EU-Gebrauchtwagen

Wenn Sie einen gebrauchten Wagen aus einem Nicht-EU-Land importieren, müssen Sie bei der Fahrzeug-Zulassung einige Besonderheiten beachten. Neben den typischen Dokumenten für die Zulassung sind einige spezielle Nachweise erforderlich.

Die deutschen Zulassungsbehörden akzeptieren keine Kopien der Kaufunterlagen und Fahrzeugpapiere! Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie alle Unterlagen im Original erhalten. Das gilt insbesondere für Eigentumsnachweise wie die Rechnung und den Kaufvertrag, aber auch für die originalen Fahrzeugpapiere. Die Originalpapiere des Fahrzeugs werden von der Zulassungsstelle eingezogen. Sie erhalten im Gegenzug die Zulassungsbescheinigungen I und II, auch bekannt als Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief.

Unterlagen für die Zulassung eines importierten Nicht-EU-Gebrauchtwagens:

  • die originalen, ausländischen Fahrzeugpapiere
  • Kaufvertrag und Rechnung im Original (Eigentumsnachweis)
  • falls vorhanden EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC- Dokument) ansonsten Vollgutachten von einer Prüfstelle
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zollamt
  • Sollte das Fahrzeug noch mit den ausländischen Kennzeichen zugelassen sein, müssen Sie diese auf der Zulassungsstelle vorlegen
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • siebenstellige eVB-Nummer
  • SEPA-Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung

Zusätzliche Unterlagen:

  • bei Vertretung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten
  • Minderjährige: schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, sowie deren gültige Ausweisdokumente
  • Verein: Auszug aus dem Vereinsregister 
  • Firma: Gewerbeanmeldung und Auszug aus dem Handelsregister (falls vorhanden)

Wunschkennzeichen jetzt reservieren

Die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Wenn Sie für Ihren importierten Gebrauchtwagen eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen können, verläuft das Zulassungsverfahren bei den deutschen Behörden vereinfacht. Fahrzeuge, die aus Nicht-EU-Ländern importiert werden, entsprechen häufig nicht den deutschen Regelungen und Richtlinien.

Liegt Ihnen diese Bescheinigung nicht vor, müssen Sie das Fahrzeug beim TÜV oder bei der Dekra vorführen. Verläuft die Abnahme durch die Prüfstelle erfolgreich, erhalten Sie ein technisches Gutachten. Dieses Gutachten müssen Sie dann im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Zulassungsstelle vorlegen. 

Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zollamt

Wenn Sie einen Gebrauchtwagen aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen Sie bei der Einfuhr die Zollsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Der Zoll beträgt 10 Prozent und wird durch die Zollstelle berechnet, die Umsatzsteuer wird mit den in Deutschland üblichen 19 Prozent berechnet. Der Gesamtbetrag wird direkt bei der Zollstelle beglichen. Im Gegenzug erhalten Sie dann die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zollamt und können diese zur Anmeldung des Wagens bei der Zulassungsstelle vorlegen.