Rote Kennzeichen

Das 06-Kennzeichen für Gewerbetreibende

Das rote Kennzeichen an einem GebrauchtwagenEin rotes Nummernschild dient ähnlich wie das Kurzzeitkennzeichen für Überführungs-, Prüfungs- und Probefahrten. Es gilt jedoch nicht für Privatpersonen, sondern für gewerbliche Verkäufer (Kfz- und Teilhersteller, Kfz-Händler und Kfz-Werkstätten). Somit müssen Händler von Kraftfahrzeugen nicht für jedes unangemeldete Fahrzeug eine Kurzzeitzulassung beantragen. Seit 2007 sind die Vorschriften für das rote Kfz-Kennzeichen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung festgehalten.

Das Händlerkennzeichen entspricht von der Größe und Form dem normalen Kfz-Kennzeichen. Die Schrift und der Rahmen heben sich durch ihre rote Farbe allerdings ab. Nach dem üblichen Ortskürzel fängt direkt die Zahlenfolge an, welche immer mit „06“ beginnt, weshalb die roten Kennzeichen auch 06-Kennzeichen genannt werden. Krafträdern wird ein separates rotes Nummernschild zugeteilt. Ansonsten kann das 06-Kennzeichen zwischen den Fahrzeugarten wechseln.

Nutzung für Probefahrten, Prüfungsfahrten und Überführungsfahrten

Probefahrten sind dafür da, dass Käufer eines Fahrzeugs die Funktionsfähigkeit testen können. Es besteht also eine Kaufabsicht. Für kostenlose Probefahrten, die als Kaufanreiz dienen sollen, darf das rote Kennzeichen nicht verwendet werden.

Mit Prüfungsfahrten ist die Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit eines Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer gemeint. Das Händlerkennzeichen darf ebenfalls für Hin- und Rückfahrten zum Prüfungsort z.B. der Hauptuntersuchung eingesetzt werden. Wenn ein Kfz erworben wurde und eine Auslieferung innerhalb der Europäischen Union stattfindet, ist diese Überführungsfahrt mit dem roten Kennzeichen möglich.

Rote Kennzeichen dürfen nicht ausgeliehen werden, da der Versicherungsschutz lediglich für zugelassene Fahrten besteht. Wer ohne Versicherung ein Fahrzeug mit roten Nummernschildern fährt, begeht eine Straftat. Fahrten gegen Vergütung sind ebenfalls gesetzwidrig.

Die Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen dürfen nur für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Eine private Verwendung z.B. für einen Einkauf ist unzulässig!

Voraussetzungen für den Erhalt eines roten Kennzeichens

Auf die roten Kennzeichen besteht kein Rechtsanspruch. Im Allgemeinen gilt das 06-Kennzeichen für zuverlässige Gewerbetreibende. Die „Zuverlässigkeit“ ist zum Beispiel durch folgende Beispiele belegbar:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem zuständigen Gewerbezentralregister und
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • Anmeldung eines Kfz-bezogenen Gewerbebetriebs
  • Nachweis des Bedarfs für die Zuteilung des roten Kennzeichens

Als „Unzuverlässigkeit“ gelten z.B. rückständige Gebühren aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen, die einen Betrag von 20 Euro überschreiten sowie rückständige Steuerzahlungen von über 5 Euro.

Händler, die rote Kennzeichen im Gebrauch haben, müssen ein Fahrtenbuch führen und immer ein Fahrzeugscheinheft mit sich führen. Im Fahrzeugscheinheft sind neben der Kennzeichenkombination Daten über das Fahrzeug (Fahrzeugmarke, Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrgestellnummer), über den Fahrzeugführer (Name und Anschrift) sowie die Daten zur Fahrt (Tag, Start- und Endzeitpunkt) einzutragen.

Beantragung des roten Kennzeichens

Rote Nummernschilder sind bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle zu beantragen. Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:

  • Nachweis der Gewerbeanmeldung
  • Nachweis für Zuverlässigkeit
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers bzw. Prokuristen
  • elektronische Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
  • soweit ein Antragsformular nicht vorgesehen ist: schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
  • Auskünfte aus den oben erwähnten Registern, sofern sie übersandt wurden, ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskünfte

Gültigkeit der roten Kennzeichen

Zunächst kann ein rotes Kennzeichen für ein Jahr beantragt werden. Eine Verlängerung ist bei ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern möglich. Der Gebrauch von roten Kennzeichen kann jederzeit unangemeldet überprüft werden. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn im Fahrzeugscheinheft oder im Fahrtenbuch falsche Informationen stehen. Ein Widerruf der roten Kennzeichen kann erfolgen, eine Neuzuteilung kann abgelehnt werden. Ein Missbrauch der 06-Kennzeichen gilt als Straftat.

Befestigung des roten Kennzeichens

Ein 06-Kennzeichen muss nicht wie ein reguläres Kennzeichen fest angebracht werden. Dennoch muss es sich gut sichtbar an Vorder- und Rückseite befinden. Wenn sich bereits ein Kennzeichen am Fahrzeug befindet, muss dieses abgedeckt werden.

Kosten für das Händlerkennzeichen

Da Fahrzeuge mit roten Kennzeichen den normalen Straßenverkehr nutzen, müssen sie versichert sein, entweder über eine Haftpflichtversicherung oder über eine Teil-oder Vollkaskoversicherung. Die roten Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Die Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder liegt bei 46,02 Euro, für alle anderen Fahrzeugarten bei 191,73 Euro.

Die Kosten für die Prägung eines roten Nummernschilds lassen sich nicht genau beziffern, da sie zumeist in den Versicherungs-Gesamtpaketen für Kfz-Betriebe enthalten sind.