Kurzzeitkennzeichen

Das Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten 

Kurzzeitkennzeichen, das Kennzeichen für Probe-und Überführungsfahrten

Sie möchten eine Überführungsfahrt, Probefahrt oder Prüfungsfahrt vornehmen, das Fahrzeug hierfür jedoch nicht regulär zulassen? In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, das sogenannte Kurzzeitkennzeichen, auch 5-Tages-Kennzeichen genannt, zu nutzen. Was Sie zu Beantragung, Nutzungsbedingungen und weiteren Fragen wissen müssen, lesen Sie in diesem Artikel. 

Was ist ein Kurzzeitkennzeichen? 

Ein Kurzkennzeichen können Fahrzeughalter in Deutschland für maximal fünf Tage erhalten. Erkennbar ist das Kennzeichen an seinem gelben Bereich am rechten Rand. Hier ist der Ablauftag der Kurzzeitzulassung erkennbar.

Das Kurzzeitkennzeichen dient zur Durchführung von Probefahrten, Fahrten zu Prüfstellen und zu Überführungen. Anderweitig darf es nicht genutzt werden, sonst droht ein Bußgeld. Weiterhin ist das 5-Tages-Kennzeichen fahrzeuggebunden. Es darf also, anders als das rote Händlerkennzeichen, nicht für verschiedene Fahrzeuge genutzt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Kurzkennzeichen zu erhalten? 

In der Vergangenheit reichte es aus, die Verkehrssicherheit und eine Versicherung nachzuweisen, um das Kennzeichen mit kurzer Zulassung zu erhalten. Diese Regelung wurde jedoch immer wieder missbraucht, weshalb der Gesetzgeber im April 2015 eine verschärfte Fassung verabschiedete. Seitdem ist eine konkrete Fahrzeugzuordnung notwendig, damit das Kennzeichen nicht mehr unrechtmäßig weitergegeben werden kann. Dies erfolgt in Form einer amtlichen Zulassungsbescheinigung, welche Sie von der Zulassungsstelle erhalten. Außerdem müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen, wodurch eine Sicherheitslücke geschlossen wurde. 

Bis zu dieser Gesetzesänderung wurde das Kurzkennzeichen gerne von Auto-Tunern und Oldtimerfans für die Überführung von Fahrzeugen ohne gütige HU genutzt. Nachdem dies nun nicht mehr möglich ist, müssen betroffene Autos mit Transportfahrzeugen überführt werden. Die Beliebtheit des Kennzeichens ist daher zurückgegangen.

Diese Unterlagen sind notwendig:

Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens können Sie entweder bei Ihrer Zulassungsstelle vor Ort oder bei der Kfz-Behörde am Fahrzeugstandort beantragen. Bringen Sie hierfür folgende Unterlagen mit: 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Nachweis über eine gültige HU
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Konformitätszertifikat (CoC)
  • ggf. ausländische Fahrzeugdokumente, Herstellerbescheinigungen und Gutachten im Original

Die Kosten liegen je nach Kommune im Bereich von etwa 10 bis 14 Euro (ohne Kennzeichenschilder). Für die Schilder sind nochmals ca. 25 bis 40 Euro hinzuzurechnen. Nach Ablauf der Frist werden die Schilder automatisch ungültig und können entsorgt werden.

Kurzzeitkennzeichen ohne gültige HU – geht das? 

Aus den oben beschriebenen Gründen ist die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige Hauptuntersuchung grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen können Sie es jedoch trotzdem ohne gültige HU erhalten. Dies ist möglich, wenn Sie das Kurzkennzeichen ausschließlich für die Hin- und Rückfahrt zu einer Prüfstelle (z. B. TÜV oder DEKRA) verwenden.

Auch für die Fahrt in eine Werkstatt, um festgestellte Mängel dort beheben zu lassen, darf das 5-Tages-Kennzeichen ausnahmsweise ohne HU genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei entsprechenden Fahrten den Zulassungsbezirk nicht verlassen, bzw. höchstens einen angrenzenden Bezirk aufsuchen dürfen.

Wurde Ihr Auto als nicht verkehrssicher eingestuft, dürfen die Ausnahmeregelungen nicht genutzt werden. Eine Überführung von der Prüfstelle in die Werkstatt muss dann beispielsweise per Transporter erfolgen.

Mit dem Kurzzeitkennzeichen ins Ausland?

Mit Italien, Österreich und Dänemark besteht ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungskennzeichen. Auch weitere Nachbarländer Deutschlands tolerieren das 5-Tages-Kennzeichen in der Regel. Selbst außerhalb der EU gibt es Staaten, die das Kennzeichen anerkennen. Hierzu zählen etwa Schweiz, Mazedonien, Weißrussland, Bosnien und Iran.

Informieren Sie sich jedoch im Zweifelsfall über die entsprechenden Regelungen im Zielland, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Der Versicherungsschutz bleibt in jedem Fall bestehen.