Grüne Kennzeichen

Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen

Bestimmte Fahrzeuge sind in Deutschland von der Kfz-Steuer befreit. Dieses Privileg ist einer relativ kleinen Anzahl von Fahrzeughaltern vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, ein grünes Kennzeichen und somit eine Steuerbefreiung zu erhalten. Um welche Fahrzeuge es geht und was für die Beantragung notwendig ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Grünes Kennzeichen – die grundsätzlichen Bedingungen

Sowohl Landwirte als auch Förster und gemeinnützige Vereine können für Fahrzeuge grüne Kennzeichen beantragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Grundvoraussetzung ist die zweckgebundene Verwendung des Kfz. Das Fahrzeug darf also ausschließlich betrieblich genutzt werden, worüber regelmäßig ein Nachweis erbracht werden muss. Die Prüfung dieser Berechtigung übernimmt das zuständige Finanzamt.

Welche Fahrzeuge können ein grünes Kennzeichen erhalten?

Zwar sind die grünen Nummernschilder in erster Linie in der Landwirtschaft verbreitet, jedoch auch andere Haltergruppen können sie beantragen. Es wird hierbei nach dem Grund der Steuerbefreiung unterschieden:

  • Zulassungsfreie Fahrzeuge: von der Kfz-Steuerpflicht befreit, jedoch zum Führen eines grünen Kennzeichens verpflichtet; Zuteilung durch die Zulassungsstelle
  • Fahrzeuge, die auf Antrag vom Zoll von der Steuerpflicht befreit werden können: Erhalt des grünen Kennzeichens, da eine ausschließlich zweckgebundene Nutzung vorliegt

Wunschkennzeichen reservieren Pfeile

Folgende Fahrzeuge sind grundsätzlich für grüne Kennzeichen geeignet:

Zulassungsfreie Fahrzeuge:

  • Anhänger für den Tiersport (z. B. Pferdeanhänger)
  • Anhänger für Sportgeräte (z. B. Bootsanhänger)
  • Arbeitsmaschinen in Anhängerform (z. B. Kompressoren)
  • Stapler und selbstfahrende Maschinen (z. B. Reinigungsmaschinen, Winterdienst, Mobilkräne)

Antrag beim Zoll:

  • Zugmaschinen, Anhänger und Sonderfahrzeuge, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden (auch zur Beförderung von Milch und einigen Milcherzeugnissen)
  • Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen
  • Zugmaschinen, Wohnmobile und Wohnwagen, die für ein Schaustellergewerbe verwendet werden
  • Rettungsfahrzeuge zur Krankenbeförderung oder im Feuerwehrdienst, Behindertentransporter
  • Hilfsgütertransporte
  • Fahrzeuge zur Zustellung und Abholung im kombinierten Verkehr

Hinzu kommt eine Reihe weiterer Fahrzeuge, die zwar steuerbefreit sind, jedoch keine grünen Kennzeichen erhalten. Hierzu zählen unter anderem Fahrzeuge von Behörden, Omnibusse, Leicht- und Kleinkrafträder und Fahrzeuge von Schwerbehinderten.

Traktoren haben häufig ein grünes Kennzeichen

Grünes Kennzeichen beantragen

Sofern Ihr Fahrzeug steuerbefreit ist, können Sie bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf die grünen Kennzeichenschilder stellen. Sie benötigen hierzu folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, falls die HU bereits fällig war (Prüfbericht im Original, HU-Stempel ist nicht ausreichend)
  • Falls rechtlich erforderlich: Nachweis der Sicherheitsprüfung (Prüfbuch, Prüfprotokoll)
  • Kennzeichenschild(er)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Erledigung durch Dritte: schriftliche Vollmacht sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug

Für die Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt (für bereits zugelassene Fahrzeuge):

  • Formular „Antrag auf Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft“
  • Nachweis über das Bestehen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
  • Nachweis entsprechender Einkünfte oder über die Durchführung von Lohnarbeiten

Ist eine Versicherung erforderlich?

Zwar sind Fahrzeuge mit einem grünen Kennzeichen steuerbefreit, es besteht jedoch eine Versicherungspflicht. In der Regel ist mindestens eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Ausnahmen bestehen lediglich für Anhänger, für welche die Vorschriften des Zulassungsverfahrens nicht gelten. Hierzu zählen insbesondere Sportanhänger, die beispielsweise zum Transport von Sportpferden oder Booten verwendet werden.