Importfahrzeug in Deutschland zulassen
Ein Fahrzeug aus dem Ausland zuzulassen ist kein Sonderverfahren, sondern eine normale Zulassung mit zwei zusätzlichen Fragen: Stammt das Fahrzeug aus der EU oder aus einem Drittland, und gilt es steuerlich als neu oder gebraucht? Aus diesen beiden Antworten ergibt sich alles Weitere – welche Papiere die Zulassungsstelle sehen will, ob der Zoll beteiligt ist und ob eine Prüfstelle das Fahrzeug begutachten muss. Dieser Ratgeber führt alle vier Fälle zusammen.
Inhalt
Die vier Fälle im Überblick
- EU-Neuwagen: Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) vorhanden, kein Zoll, aber Fahrzeugeinzelbesteuerung beim Finanzamt
- EU-Gebrauchtwagen: der einfachste Fall – keine Einfuhrabgaben, keine Umsatzsteuererklärung
- Drittland-Neuwagen: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts, meist Vollgutachten
- Drittland-Gebrauchtwagen: wie oben, zusätzlich Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
„Neu" heißt dabei nicht, was der Volksmund darunter versteht. Nach § 1b des Umsatzsteuergesetzes gilt ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Es genügt also eine der beiden Bedingungen. Ein halbes Jahr alter Wagen mit 20.000 Kilometern ist steuerlich ein Neufahrzeug.
Das CoC-Papier entscheidet über den Aufwand
Die Übereinstimmungsbescheinigung – Certificate of Conformity, kurz CoC – bestätigt, dass das Fahrzeug einem europäisch genehmigten Typ entspricht. Rechtsgrundlage ist seit 2020 die Verordnung (EU) 2018/858; ältere Papiere sprechen noch von der EG-Typgenehmigung. Liegt ein CoC vor, kann die Zulassungsstelle daraus alle technischen Daten übernehmen und die Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen. Achten Sie darauf, dass die deutsche Schlüsselnummer eingetragen ist – nach ihr richtet sich die Kfz-Steuer.
Ohne CoC wird es aufwendiger. Dann muss eine amtlich anerkannte Prüfstelle – TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS – das Fahrzeug begutachten. Bei EU-Fahrzeugen genügt häufig ein technisches Gutachten. Bei Fahrzeugen ohne europäische Typgenehmigung, typischerweise US-Importen, ist ein Vollgutachten nach § 21 StVZO fällig, und das Fahrzeug muss gegebenenfalls technisch angepasst werden – Blinker, Leuchten und Abgaswerte sind die üblichen Streitpunkte. Wie dieses Verfahren abläuft, steht im Ratgeber zur Betriebserlaubnis.
Unterlagen für jede Import-Zulassung
Diese Papiere verlangt die Zulassungsstelle unabhängig vom Herkunftsland:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Eigentumsnachweis im Original: Kaufvertrag und Rechnung
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original – Kopien werden nicht akzeptiert, die Originale werden eingezogen
- CoC-Papier oder Gutachten der Prüfstelle
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (bei Gebrauchtfahrzeugen)
- siebenstellige eVB-Nummer der Kfz-Versicherung
- SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer
- ausländische Kennzeichen, falls das Fahrzeug dort noch zugelassen ist
Je nach Person kommen hinzu: bei Vertretung eine schriftliche Vollmacht samt Ausweisen beider Beteiligter, bei Minderjährigen die Einverständniserklärung und Ausweise der Erziehungsberechtigten, bei Unternehmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen der Vereinsregisterauszug.
Rechnen Sie damit, das Fahrzeug vorführen zu müssen: Die Zulassungsstelle gleicht die Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrzeug mit den Papieren ab.
Import aus der EU
Neuwagen: die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs in einem anderen EU-Staat wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland fällig, also in Deutschland. Als Privatperson geben Sie dafür eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ab – nach § 18 Abs. 5a UStG innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb. Die Zulassungsstelle leitet die Erklärung an das Finanzamt weiter; die Zulassungsbescheinigungen erhalten Sie erst, wenn das erledigt ist.
Haben Sie das Fahrzeug bei einem deutschen Händler gekauft, der es selbst importiert hat, entfällt das für Sie: Der Händler weist 19 Prozent Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus, und Sie lassen ganz normal zu.
Gebrauchtwagen: keine Einfuhrabgaben
Für gebrauchte Fahrzeuge aus der EU fällt keine deutsche Umsatzsteuer an, wenn die Steuer im Herkunftsland bezahlt wurde – der Binnenmarkt macht den Import zum Normalfall. Eine Umsatzsteuererklärung brauchen Sie nicht. Prüfen Sie stattdessen die Hauptuntersuchung: Ausländische Prüfnachweise werden in Deutschland nicht anerkannt, das Fahrzeug muss also eine deutsche HU bestehen, bevor es zugelassen wird.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes wird seit dem 1. März 2007 nicht mehr verlangt. Wo das noch gefordert wird, ist die Information veraltet.
Import aus einem Drittland
Kommt das Fahrzeug von außerhalb der EU – etwa aus den USA, der Schweiz, Japan oder dem Vereinigten Königreich –, kommt der Zoll ins Spiel. Für Personenkraftwagen beträgt der Drittlandszollsatz 10 Prozent des Zollwerts, hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent auf Zollwert plus Zoll. Beides wird bei der Zollstelle beglichen. Im Gegenzug erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts, die Sie der Zulassungsstelle vorlegen. Ohne sie geht nichts.
Für Übersiedlungsgut gelten Ausnahmen: Wer seinen Wohnsitz dauerhaft in die EU verlegt und das Fahrzeug vorher mindestens sechs Monate besessen und genutzt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei einführen. Die Einzelheiten klärt das zuständige Hauptzollamt vorab – das lohnt sich, bevor das Fahrzeug verschifft wird.
Technisch ist der Drittlandsimport der aufwendigste Fall. Fahrzeuge ohne europäische Typgenehmigung entsprechen häufig nicht den hiesigen Bau- und Betriebsvorschriften und brauchen ein Vollgutachten nach § 21 StVZO, oft verbunden mit Umbauten.
Überführung: mit welchem Kennzeichen?
Solange das Fahrzeug in Deutschland nicht zugelassen ist, darf es nicht auf eigener Achse bewegt werden. Für die Fahrten zur Prüfstelle und zur Zulassungsstelle kommen infrage:
- ein Kurzzeitkennzeichen für bis zu fünf Tage, das eine gültige Hauptuntersuchung voraussetzt
- ein rotes Händlerkennzeichen, das nur Betrieben zugeteilt wird
- ein Ausfuhrkennzeichen des Herkunftslandes für die Fahrt nach Deutschland
- ein Transporter, wenn keine dieser Optionen greift
Häufige Fragen zur Zulassung von Importfahrzeugen
Brauche ich zwingend ein CoC-Papier?
Nein, aber ohne CoC verlangt die Zulassungsstelle ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle. Das kostet Zeit und Geld. Lassen Sie sich das CoC deshalb beim Kauf aushändigen, solange der Verkäufer noch erreichbar ist – nachträglich stellt es der Hersteller nur gegen Gebühr aus.
Wann muss ich Umsatzsteuer nachzahlen?
Bei einem Fahrzeug aus der EU, das nach § 1b UStG als neu gilt und bei dem Sie im Herkunftsland keine Umsatzsteuer gezahlt haben. Die Erklärung ist innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb abzugeben.
Wird die ausländische Hauptuntersuchung anerkannt?
Nein. Für die Zulassung in Deutschland ist ein hier ausgestellter, gültiger Untersuchungsbericht nötig.
Was kostet die Zulassung eines Importfahrzeugs?
Die reine Zulassungsgebühr entspricht der einer Neuzulassung, rund 30 Euro am Schalter. Die eigentlichen Kosten entstehen daneben: Gutachten der Prüfstelle, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei Drittlandsimporten sowie gegebenenfalls technische Anpassungen. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO kostet zusätzlich 39,50 Euro.
Quellen
- § 1b UStG – innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
- § 18 UStG – Fahrzeugeinzelbesteuerung, Zehn-Tage-Frist
- § 21 StVZO – Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- Zoll – Einfuhr von Fahrzeugen aus Nicht-EU-Staaten
- Verordnung (EU) 2018/858 – Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung