Auto abmelden: Außerbetriebsetzung
Wer sein Fahrzeug verkauft, verschrottet oder längere Zeit stehen lässt, meldet es ab. Im Amtsdeutsch heißt das Außerbetriebsetzung, und sie ist heute ein einziger, einheitlicher Vorgang – die frühere Unterscheidung zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung gibt es seit der Zulassungsrechtsreform von 2007 nicht mehr. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf am Schalter und online, die Kosten, die Sache mit der Kennzeichenreservierung und den Weg zurück zur Wiederzulassung.
Inhalt
Außerbetriebsetzung statt Stilllegung
Bei der Abmeldung entstempelt die Zulassungsstelle die Kennzeichenschilder, also die Plaketten mit dem Siegel des Zulassungsbezirks, und vermerkt die Außerbetriebsetzung mit Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I. So steht es in § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein eigenes Abmeldedokument wird nicht mehr ausgestellt, die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt bei Ihnen.
Mit entstempelten Schildern darf das Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Wer es später zur Werkstatt oder zur Prüfstelle bewegen will, braucht ein Kurzzeitkennzeichen, ein rotes Kennzeichen oder einen Transporter.
Finanzamt und Kfz-Versicherung werden von der Zulassungsstelle automatisch informiert. Die Kfz-Steuer endet mit dem Tag der Außerbetriebsetzung, zu viel gezahlte Beträge werden erstattet. Bei der Versicherung läuft der Vertrag in der Regel in eine beitragsfreie Ruheversicherung, die das Fahrzeug in einer abgeschlossenen Garage weiter absichert – fragen Sie dort nach, bevor Sie kündigen.
Endgültig abmelden: nur mit Verwertungsnachweis
Eine endgültige Außerbetriebsetzung gibt es weiterhin, aber nur in einem Fall: bei der Verschrottung. Dafür legen Sie den Verwertungsnachweis eines zertifizierten Demontagebetriebs vor. Ohne diesen Nachweis ist jede Abmeldung technisch eine vorübergehende, das Fahrzeug kann also jederzeit wieder zugelassen werden.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Für die Abmeldung am Schalter reicht wenig:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- beide Kennzeichenschilder
- nur bei Verschrottung: Verwertungsnachweis des Entsorgungsbetriebs
Die Zulassungsbescheinigung Teil II müssen Sie nicht vorlegen. Lassen Sie durch eine andere Person abmelden, verlangen die meisten Behörden eine formlose Vollmacht.
Abmelden in einem anderen Kreis
Die Außerbetriebsetzung können Sie bei jeder deutschen Zulassungsstelle vornehmen lassen, nicht nur bei der für Sie zuständigen. Das ist praktisch, wenn Sie weit entfernt wohnen oder das Fahrzeug schon am Verkaufsort steht. Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen:
- Viele Behörden erheben für kreisfremde Fahrzeuge einen Zuschlag von rund 3 Euro.
- Das bisherige Kennzeichen lässt sich bei einer kreisfremden Abmeldung in der Regel nicht reservieren.
Kennzeichen reservieren: zwölf Monate
Bei der Abmeldung in Ihrem eigenen Zulassungsbezirk können Sie sich das Kennzeichen für die spätere Wiederzulassung reservieren lassen – nach § 16 FZV für längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung. Die Gebühr dafür ist gering, manche Bezirke verlangen gar nichts. Innerhalb dieser Frist erhalten Sie dieselbe Kombination zurück, wahlweise auch für ein anderes Fahrzeug. Ohne Reservierung wird das Kennzeichen wieder frei und kann anderweitig zugeteilt werden.
Auto online abmelden
Die Abmeldung ist der einfachste aller Online-Vorgänge und seit der vierten Ausbaustufe von i-Kfz bundesweit möglich. Sie brauchen dafür:
- Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und AusweisApp oder Kartenlesegerät
- den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I unter dem Rubbelfeld
- die Sicherheitscodes unter den Stempelplaketten beider Kennzeichen
Die Codes unter den Plaketten sind der häufigste Stolperstein: Sie werden freigelegt, indem die Abdeckung der Plakette entfernt wird, und lassen sich danach nicht wieder verschließen. Wer den Code freilegt und den Antrag abbricht, hat ein Problem. Welche Codes wann gebraucht werden und was bei Papieren von vor 2015 gilt, steht ausführlich im Magazinbeitrag Auto online abmelden: Diese Fehler bei den Sicherheitscodes vermeiden.
Wenn Sie den Vorgang nicht selbst durchklicken möchten, können Sie unseren Kfz-Abmeldeservice nutzen. Nach Eingabe des Kennzeichens werden Sie durch die Abmeldung geführt und erhalten am Ende eine digitale Abmeldebestätigung. Das funktioniert für Autos ebenso wie für Motorräder, Lkw und Anhänger.
Was die Abmeldung kostet
- Abmeldung bei der Zulassungsstelle: etwa 15,90 Euro
- Abmeldung online über i-Kfz: 2,10 Euro
- Zuschlag für kreisfremde Fahrzeuge: rund 3 Euro
- Vorlage eines Verwertungsnachweises: meist rund 5 Euro zusätzlich
- Kennzeichenreservierung: etwa 3 Euro, teils kostenfrei
Der Preisunterschied zwischen Schalter und Online-Antrag ist bei der Abmeldung größer als bei jedem anderen Vorgang.
Wiederzulassung: der Weg zurück
Ein abgemeldetes Fahrzeug kann jederzeit wieder zugelassen werden. Solange die Daten im Zentralen Fahrzeugregister noch gespeichert sind und Sie die Papiere haben, genügt dafür:
- Personalausweis oder Reisepass
- eVB-Nummer der Kfz-Versicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil I mit Außerbetriebsetzungsvermerk und Teil II
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht
- SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
- Kennzeichenschilder, sofern vorhanden
Auch die Wiederzulassung ist über i-Kfz möglich und kostet dort 10,60 bis 12,80 Euro statt etwa 23 bis 30 Euro am Schalter.
Was gilt nach sieben Jahren?
Hier kursiert eine ungenaue Faustregel. Richtig ist: Das Kraftfahrt-Bundesamt löscht die Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister grundsätzlich sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung, wenn das Fahrzeug seither nicht wieder zugelassen wurde. Sind die Daten gelöscht und können Sie die Unterlagen nicht vorlegen – Datenbestätigung, Einzelgenehmigung oder Übereinstimmungsbescheinigung –, ist nach § 16 FZV der § 21 StVZO entsprechend anzuwenden. Dann braucht das Fahrzeug ein Vollgutachten einer anerkannten Prüfstelle.
Die Betriebserlaubnis erlischt durch bloßes Stehen dagegen nicht. Was tatsächlich zum Erlöschen führt, steht im Ratgeber zur Betriebserlaubnis.
Häufige Fragen zur Abmeldung
Darf ich nach der Abmeldung noch bis zum Abend fahren?
Nein. Mit entstempelten Kennzeichen ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen und darf öffentliche Straßen nicht mehr befahren. Planen Sie den Rückweg vorher – etwa mit einem Kurzzeitkennzeichen oder einem Transporter.
Muss ich Versicherung und Finanzamt selbst informieren?
Nein, die Zulassungsstelle übermittelt die Außerbetriebsetzung. Sinnvoll ist trotzdem ein Anruf bei der Versicherung, um die Ruheversicherung zu klären.
Kann ich ein Auto abmelden, das nicht auf mich zugelassen ist?
Ja, mit einer formlosen Vollmacht des Halters, der Zulassungsbescheinigung Teil I und den Schildern. Online geht das nicht: i-Kfz setzt voraus, dass sich die halterende Person selbst elektronisch ausweist.
Was passiert mit dem Wunschkennzeichen nach der Abmeldung?
Ohne Reservierung wird die Kombination nach der Außerbetriebsetzung wieder frei. Mit Reservierung bleibt sie bis zu zwölf Monate für Sie gesperrt.
Quellen
- § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 21 StVZO – Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- Anlage zur GebOSt – Gebühren für Zulassungsvorgänge
- Kraftfahrt-Bundesamt – Speicherfristen im Zentralen Fahrzeugregister